Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Sicherheitswachdienste

der ARBO Ambulanz- & Brandschutzdienste Deutschland, Inhaber Frank Dunsche, Robert-Bosch-Straße 48, 59399 Olfen (nachfolgend ARBO genannt):



§1

  1. Der durch den Veranstalter angeforderte Dienst wird durch ARBO im Auftrag und gemäß der Vorgaben des Veranstalters, jedoch unter Berücksichtigung geltender Sicherheitsbestimmungen (insbesondere Auflagen der Berufsgenossenschaften und Ordnungsämter), mit qualifiziertem Fachpersonal durchgeführt und umfasst alle zur sanitätsdienstlichen/brandschutztechnischen Versorgung der Veranstaltungsteilnehmer/Beschäftigten erforderlichen notfallmedizinischen/brandabwehrenden vertraglich vereinbarten Maßnahmen. Abweichend davon behält sich ARBO das Recht vor, bei Großveranstaltungen mit mehr als fünf eingesetzten Helfern, auch nicht rettungsdienstlich/feuerwehrtechnisch geschultes Personal einzusetzen, insofern dessen Anzahl die Anzahl des eingesetzten Fachpersonals (einschließlich Einsatzleiter) nicht übersteigt und dieses über mindestens eine Sanitätshelfer-Ausbildung (32-Stunden-Ausbildung) / Brandschutzgrundausbildung (gem. BG-Richtlinien) verfügt. Für die Abrechnung wird das nicht rettungsdienstlich/feuerwehrtechnisch geschulte Personal dem Fachpersonal gleichgestellt. Die Bereitstellung von Krankenkraftwagen beinhaltet nicht automatisch eine Verpflichtung von ARBO Transporte von Notfallpatienten und Krankentransport durchzuführen, dies gilt insbesondere wenn eine entsprechende notwendige Genehmigung durch die zuständige Behörde nicht (rechtzeitig) vorliegt.

  2. Die Bemessung der einzusetzenden Kräfte (einschließlich Krankenkraftwagen) erfolgt aufgrund einer umfassenden Analyse des von der Veranstaltung zu erwartenden Gefahrenpotentials durch ARBO. Abweichend hiervon kann die Bemessung der einzusetzenden Kräfte auch durch Auflagen der Berufsgenossenschaften, Ordnungsämter oder sonstiger für die Gefahrenabwehr zuständiger Behörden erfolgen.

  3. Die Gefahrenanalyse - oder ggf. Auflagen unter Abs. 2 genannter Behörden - sind ausdrücklich Geschäftsgrundlage eines Vertrages. Etwaige Abweichungen oder Veränderungen dieser zugrunde gelegten Angaben entbinden ARBO von seiner Leistungsverpflichtung.

§2

  1. Der Dienst wird nach der Preisliste von ARBO in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet. Die Vergütung bezieht sich allein auf die Präsenz der eingesetzten Kräfte von ARBO am Veranstaltungsort und ist nicht abhängig von der Anzahl der Hilfeleistungen.

  2. Besonders aufwendige Versorgungen von Patienten, sowie möglicherweise erforderlich werdende Transporte, insbesondere die Versorgung und der Transport von Notfallpatienten, können zusätzlich mit den Patienten, bzw. deren Krankenkasse abgerechnet werden. Die Vereinbarung zwischen ARBO und dem Veranstalter über eine Vergütung wird davon nicht berührt.

  3. Preise ohne zusätzliche Angaben verstehen sich als Preis der Leistung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Kunde gerät, wenn nicht anders vereinbart, 28 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Es gilt eine Verzinsung in Höhe von 10 % als vereinbart. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Mit Zustellung der 2. Mahnung werden zusätzlich Mahngebühren in Höhe von 15,00 € mit der 3. Mahnung Mahngebühren in Höhe von 30,00 € fällig.

§3

Ein geschlossener Vertrag kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen 6 Wochen vor Quartalsende gekündigt werden, sofern er nicht zuvor vertragsgerecht ausläuft. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

§4

  1. Zur Sicherstellung einer umfassenden Einsatzplanung, insbesondere zur Durchführung der Gefahrenanalyse nach §1 Abs. 2 der AGB, ist der Veranstalter verpflichtet, rechtzeitig vor dem geplanten Dienst - spätestens jedoch 10 Tage vor dessen Begin -, ARBO folgende Informationen nach bestem Wissen und Gewissen bekannt zu geben,

a) bei öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Messen, Konzerte, Sportveranstaltungen, o.Ä.): b) bei betriebsbezogenen Diensten (z.B. Baustellen, Fabriken, Kraftwerken, o.Ä.):
  1. Darüber hinaus verpflichtet sich der Veranstalter rechtzeitig vor Beginn des Dienstes Angaben zu machen über:

  1. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle tatsächlichen oder zu erwartenden Änderungen - auch solche, die während des Ablaufs des Dienstes eintreten - hinsichtlich der unter Abs. 1 und 2 genannten Punkte ARBO unverzüglich mitzuteilen. Bei wesentlichen Änderungen ist ARBO berechtigt, hierauf mit dem zusätzlichen Einsatz und einer Nachforderung von Personal, Ausrüstung und Rettungsmitteln zu reagieren und dem Veranstalter diese zusätzlich in Rechnung zu stellen. Hierbei gilt ein Aufschlag auf die Preisliste von ARBO in der jeweils gültigen Fassung von 50%. Sollte ARBO nicht in der Lage sein die unter Satz 2 beschriebene Aufstockung aus eigenen Kräften durchzuführen, kann ARBO auch auf andere geeignete Organisationen zurückgreifen. In diesem Fall werden die Kosten für die zusätzlichen Mittel der angeforderten Organisationen dem Veranstalter mit einem Aufschlag von 10% in Rechnung gestellt. Sollte eine notwendige Aufstockung nicht möglich sein, behält sich ARBO vor, jederzeit (auch während des Dienstes) von seinen Verpflichtungen zurückzutreten. Die Abrechnung des begonnenen Dienstes wird davon nicht berührt und erfolgt gemäß der ursprünglichen Anforderung des Veranstalters.

  2. Der Veranstalter verpflichtet sich, die zur Durchführung des Dienstes erforderlichen Räumlichkeiten (ein Behandlungszimmer - nur bei Sanitätsdiensten - von mind. 20 qm - bei Containern von mind. 5,35 x 2,35 m - und einen Bereitschaftsraum von mind. 8 qm, zzgl. 1 qm pro bestellter Einsatzkraft ab der neunten bereitgestellten Einsatzkraft) zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus benötigte Räumlichkeiten werden von ARBO kostenlos zur Verfügung gestellt. ARBO verpflichtet sich im Gegenzug dazu, die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ausschließlich vertragsgerecht zu nutzen, und diese nach Beendigung des Vertrages wie übernommen, gesäubert und ordentlich wieder zu übergeben.

  3. Sollte der Veranstalter nicht über geeignete Räumlichkeiten (gem. Arbeitsstättenverordnung in der jeweils aktuellen Fassung) verfügen, so stellt ARBO die benötigten Räumlichkeiten gebührenpflichtig zur Verfügung. Dies geschieht in der Regel durch das Aufstellen von entsprechenden Containern, für die der Veranstalter die notwendige Aufstellflächen, sowie die erforderlichen Anschlüsse an Wasser, Strom und Telefonnetz bereitzustellen hat.

§5

  1. ARBO verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter jederzeit ordentlich und gepflegt sind, und insbesondere den Gästen des Veranstalters gegenüber höflich und zuvorkommend auftreten.

  2. ARBO verpflichtet sich, je nach Art und Umfang des Dienstes, sowie der Gegebenheiten der Örtlichkeiten, erforderliche Kommunikationswege für seine Mitarbeiter auf geeignete Weise (z.B. Handfunkgeräte) sicherzustellen.

  3. Des weiteren verpflichtet sich ARBO, dem Auftraggeber rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn (mind. zwei Stunden) einen Ansprechpartner (Einsatzleiter) und dessen Erreichbarkeit zu benennen.

  4. Darüber hinaus ist ARBO nicht verantwortlich für alle Belange, die außerhalb der Durchführung des angeforderten Dienstes selbst liegen, insbesondere nicht für:

Abweichend hiervon können oben genannte Belange gesondert vertraglich vereinbart werden (z.B. Sicherheits-/Ordnungsdienst, o.Ä.).

§6

  1. ARBO haftet dem Veranstalter, sowie Dritten gegenüber für Schäden durch die eingesetzten Kräfte, die diese innerhalb des Dienstes schuldhaft verursacht haben.

  2. ARBO wird jedoch von jeglicher Haftung für Schäden frei, die auf eine medizinische/sanitätsdienstliche Unterversorgung zurückzuführen sind, sofern diese darauf beruht, dass der Veranstalter ARBO wissentlich oder unwissentliche falsche oder unvollständige Angaben nach § 4 der AGB gemacht, Informationen zurückgehalten, eingetretene oder zu erwartende Veränderungen nicht unverzüglich bekannt gegeben oder eine sonstige ihn treffende Verpflichtung gleich welcher Art vernachlässigt hat. In diesem Fall stellt der Veranstalter ARBO auch hinsichtlich aller Ersatzansprüche Dritter frei.

§7

ARBO verpflichtet sich, alle für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Materialien zur Verfügung zu stellen. Verbrauchsmaterialen (z.B.: Pflaster, Verbände, Infusionsmaterial, etc.) sind im Preis für den Dienst inbegriffen. Material zum dauerhaften Befüllen vorhandener Sanitätsräume, sowie ggf. geforderte Einrichtungsgegenstände für Sanitätsräume (z.B.: Tragen, Liegen, Infusionsständer, Schränke, etc.) werden mit dem Veranstalter gesondert abgerechnet.

§8

Gerichtsstand ist Lüdinghausen.

§9

Rechtsverbindliche Erklärungen von ARBO können nur von der Geschäftsleitung oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person abgegeben werden. Sie bedürfen der Schriftform. Haben sich die Verhältnisse, die für die Durchführung eines Dienstes maßgeblich waren, einen gänzlich anderen Charakter erhalten oder ist das Festhalten an dem vereinbarten Dienst aus anderen Gründen nicht zumutbar, kann ARBO von jeglichen Verpflichtungen zur Durchführung des Dienstes jederzeit zurücktreten. Eine solche Entscheidung ist dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.

§10


Sollte eine Regelung der AGB unwirksam werden, so bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die entstehende Vertragslücke ist entsprechend dem beabsichtigten wirtschaftlichem Zweck der unwirksam gewordenen Regelung zu füllen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass es bei der Auslegung einer einzelnen oder mehrer Regelungen zwischen den Parteien zu unterschiedlichen Auffassungen kommt.

Letzte Änderung: Dienstag, 11. November 2008